BFH vom 26.11.1971
III R 87/70
Fundstellen:
BFHE 104, 367
BStBl II 1972, 310

BFH - 26.11.1971 (III R 87/70) - DRsp Nr. 1997/10906

BFH, vom 26.11.1971 - Aktenzeichen III R 87/70

DRsp Nr. 1997/10906

»1. Durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird ein Gesamtgeschäftswert des Unternehmens nur in Ausnahmefällen konkretisiert, und zwar nur dann, wenn das für den anteiligen Geschäftswert gezahlte Entgelt eindeutig und klar bestimmbar ist. 2. Ein Ausnahmefall im Sinne des Rechtssatzes 1 liegt nicht vor, wenn die Höhe des Kaufpreises für den Mitunternehmeranteil durch die Abfindung eines lästigen Gesellschafters mitbestimmt ist.«