BFH - 26.11.1971 (III R 87/70) - DRsp Nr. 1997/10906
BFH, vom 26.11.1971 - Aktenzeichen III R 87/70
DRsp Nr. 1997/10906
»1. Durch die Zahlung eines Entgelts für den anteiligen Geschäftswert beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils wird ein Gesamtgeschäftswert des Unternehmens nur in Ausnahmefällen konkretisiert, und zwar nur dann, wenn das für den anteiligen Geschäftswert gezahlte Entgelt eindeutig und klar bestimmbar ist. 2. Ein Ausnahmefall im Sinne des Rechtssatzes 1 liegt nicht vor, wenn die Höhe des Kaufpreises für den Mitunternehmeranteil durch die Abfindung eines lästigen Gesellschafters mitbestimmt ist.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.