BFH vom 26.11.1987
V R 29/83
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 387

BFH - 26.11.1987 (V R 29/83) - DRsp Nr. 1997/16316

BFH, vom 26.11.1987 - Aktenzeichen V R 29/83

DRsp Nr. 1997/16316

»1. Die Prüfung, ob ein Vertrag über die Vermietung von Wohnungen mit dem Recht der Weitervermietung auch wirklich durchgeführt worden ist, hat Vorrang vor der Beurteilung, ob die Gestaltung einen Rechtsmißbrauch i.S. von § 42 AO 1977 darstellt. 2. Unterschiedliche Zwecke des Eigentümers bei Überlassung mehrerer Wohnungen eines Gebäudes an einen "Zwischenmieter" können zu unterschiedlicher Beurteilung der jeweiligen "Zwischenvermietung" führen. 3. Sind Wohnungen an einen Mieter zur Weitervermietung als Appartements für Feriengäste vermietet worden und wird eine dieser Wohnungen einem Arbeitnehmer des Mieters überlassen, so liegt insoweit keine nach § 42 AO 1977 zu beurteilende, den Vorsteuerabzug ausschließende Zwischenvermietung vor. 4. Die Berichtigung der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers in einer Rechnung wirkt sich für den Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur aus.«

Normenkette:

AO § 42 ;