BFH vom 27.01.1971
I R 162/69
Fundstellen:
BFHE 101, 221
BStBl II 1971, 310

BFH - 27.01.1971 (I R 162/69) - DRsp Nr. 1997/10447

BFH, vom 27.01.1971 - Aktenzeichen I R 162/69

DRsp Nr. 1997/10447

»Gehören dem Kreditausschuß eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehnsgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, so schließt deren Doppelfunktion die Abzugsfähigkeit der ihnen (als Mitgliedern des Kreditausschusses) gewährten Sitzungsgelder aus.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH, deren Gesellschaftsgegenstand die Gewährung von Krediten an Hauseigentümer zur Instandsetzung von Wohngebäuden ist. Die zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlichen Mittel erhält sie im Darlehenswege von einer Reihe von Kreditinstituten sowie mittelverwaltenden Behörden. Organe der Steuerpflichtigen sind die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat. Bei der Kreditgewährung wirkt ein sogenannter Kreditausschuß mit, dem im Streitjahr (1963) außer Vertretern der Darlehnsgläubiger die Geschäftsführer und drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Steuerpflichtigen angehörten.