BFH vom 27.01.1971
I R 169/69
Fundstellen:
BFHE 101, 498
BStBl II 1971, 424

BFH - 27.01.1971 (I R 169/69) - DRsp Nr. 1997/10508

BFH, vom 27.01.1971 - Aktenzeichen I R 169/69

DRsp Nr. 1997/10508

»1. Zum Verbot der Verböserung. 2. Die Verzinsung eines Darlehens muß, auch wenn sie gewinnabhängig (partiarisch) gestaltet ist, in einem den Umständen des Falles nach angemessenen Verhältnis zur Darlehenssumme stehen.«

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) schloß am 22. Dezember 1962 mit seinen vier (damals teils noch minderjährigen) Kindern einen Darlehnsvertrag, nach dem diese ihrem Vater je 50.000 DM als partiarisches Darlehen zur Verfügung stellten, wofür sie je mit 7 v.H. am Gewinn seines Unternehmens beteiligt sein sollten. Die Darlehnsmittel hatte der Steuerpflichtige seinen Kindern im Laufe des Jahres durch Abbuchung von seinem Kapitalkonto und Umbuchung auf Darlehnskonto geschenkt.

Die im Streitjahr (1963) auf die Darlehen entfallenden Gewinnanteile von 4*18.708 DM erkannte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht als Betriebsausgaben an. Da es im kaufmännischen Leben nicht üblich sei, Geld zu verschenken, um es dann vom Beschenkten als Darlehen zu überhöhten Zinsen zurückzunehmen, könne nur ein Gewinnanteil von je 10.000 DM als gewinnmindernd anerkannt werden.