I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtiger) schloß am 22. Dezember 1962 mit seinen vier (damals teils noch minderjährigen) Kindern einen Darlehnsvertrag, nach dem diese ihrem Vater je 50.000 DM als partiarisches Darlehen zur Verfügung stellten, wofür sie je mit 7 v.H. am Gewinn seines Unternehmens beteiligt sein sollten. Die Darlehnsmittel hatte der Steuerpflichtige seinen Kindern im Laufe des Jahres durch Abbuchung von seinem Kapitalkonto und Umbuchung auf Darlehnskonto geschenkt.
Die im Streitjahr (1963) auf die Darlehen entfallenden Gewinnanteile von 4*18.708 DM erkannte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nicht als Betriebsausgaben an. Da es im kaufmännischen Leben nicht üblich sei, Geld zu verschenken, um es dann vom Beschenkten als Darlehen zu überhöhten Zinsen zurückzunehmen, könne nur ein Gewinnanteil von je 10.000 DM als gewinnmindernd anerkannt werden.
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