I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, verarbeitet Stoffe, die ihr die K-GmbH liefert. Ihr Geschäftsführer ist G., dem 57 v.H. des Stammkapitals der Steuerpflichtigen gehören. In den Streitjahren 1959 bis 1962 bezog G. von der K-GmbH Vergütungen, die er in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angab. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Vergütungen, die G. von der K-GmbH erhielt, als verdeckte Gewinnausschüttungen der Steuerpflichtigen, da es sich in Wirklichkeit um Preisnachlässe für die Warenbezüge der Steuerpflichtigen gehandelt hat.
Der Einspruch blieb in diesem Punkt ohne Erfolg.
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