BFH vom 27.01.1971
I R 79/68
Fundstellen:
BFHE 101, 361
BStBl II 1971, 352

BFH - 27.01.1971 (I R 79/68) - DRsp Nr. 1997/10473

BFH, vom 27.01.1971 - Aktenzeichen I R 79/68

DRsp Nr. 1997/10473

»Berät ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die eingekaufte Stoffe verarbeitet, die Liefer-Firma in den technischen Fragen der Herstellung der Stoffe, so nimmt er damit Aufgaben wahr, die ihm als Geschäftsführer obliegen. Die Beratungstätigkeit bedarf daher, wenn sie und die dafür gezahlte Vergütung nicht der GmbH zugerechnet werden sollen, einer klaren und bis ins einzelne gehenden Abgrenzung, die im voraus durch Vertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zu treffen ist.«

I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, verarbeitet Stoffe, die ihr die K-GmbH liefert. Ihr Geschäftsführer ist G., dem 57 v.H. des Stammkapitals der Steuerpflichtigen gehören. In den Streitjahren 1959 bis 1962 bezog G. von der K-GmbH Vergütungen, die er in seinen Einkommensteuererklärungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angab. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Vergütungen, die G. von der K-GmbH erhielt, als verdeckte Gewinnausschüttungen der Steuerpflichtigen, da es sich in Wirklichkeit um Preisnachlässe für die Warenbezüge der Steuerpflichtigen gehandelt hat.

Der Einspruch blieb in diesem Punkt ohne Erfolg.