BFH vom 27.01.1972
I R 174/68
Fundstellen:
BFHE 104, 499
BStBl II 1972, 428

BFH - 27.01.1972 (I R 174/68) - DRsp Nr. 1997/10971

BFH, vom 27.01.1972 - Aktenzeichen I R 174/68

DRsp Nr. 1997/10971

»Geht der Streit über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids nur darum, ob Vergütungen, die die Gesellschaft gezahlt hat, gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau darstellen, so ist der Streitwert durch Anwendung eines Vomhundert-Satzes auf den Betrag von 500 DM zu ermitteln.«

I. Die Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt ein Großversandhaus. Persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer waren in den Streitjahren 1960 und 1961 die Brüder X. mit einer Beteiligung von je 37,83 v.H. . Die Ehefrauen der beiden persönlich haftenden Gesellschafter arbeiteten in den Streitjahren im Unternehmen mit und ersetzten eine volle Arbeitskraft. Ihr Arbeitsverhältnis beruhte in den Streitjahren auf einer mündlichen Vereinbarung anläßlich der Besprechung der Bilanz 1958 im Jahr 1959, nach der die Ehefrauen ein Gehalt von je 18.000 DM jährlich erhalten sollten. Am 30. Juni 1962 schloß die Klägerin mit den Ehefrauen mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1962 schriftliche Arbeitsverträge, in denen ein Gehalt von monatlich 1.400 DM und eine Weihnachtsgratifikation von 1.200 DM vereinbart wurden.