BFH vom 27.01.1972
I R 28/69
Fundstellen:
BFHE 104, 353
BStBl II 1972, 320

BFH - 27.01.1972 (I R 28/69) - DRsp Nr. 1997/10914

BFH, vom 27.01.1972 - Aktenzeichen I R 28/69

DRsp Nr. 1997/10914

»1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Vermögensvorteil nicht unmittelbar dem Gesellschafter, sonder einer ihm nahestehenden Person zugewandt wird. Voraussetzung ist aber, daß die unmittelbare Zuwendung an die nahestehende Person einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zur Folge hat. 2. Wird der Ehefrau des Gesellschafters von der Kapitalgesellschaft eine Leistung erbracht, die in einem Mißverhältnis zu ihrer Gegenleistung steht, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt worden ist.«

I. Die Klägerin - eine GmbH - ist im Mai 1954 mit einem Stammkapital in Höhe von 20.000 DM gegründet worden. Der jetzige Alleingesellschafter G. hatte zunächst Stammeinlagen in Höhe von 12.000 DM übernommen; die Geschäftsanteile, die den restlichen 8.000 DM Stammeinlagen entsprechen, hat er zum Nennwert von den Mitbegründern (u.a. seinem Sohne) durch Vertrag vom 1. Juni 1956 übernommen. Gegenstand des Unternehmens der GmbH waren die Herstellung und der Vertrieb elektrischer Geräte.

Der Alleingesellschafter der Klägerin und seine Ehefrau waren seit 1954 je zur Hälfte als persönlich haftende Gesellschafter an einer OHG beteiligt. Die OHG hat sich mit der Herstellung - und bis zur Gründung der Klägerin auch mit dem Vertrieb - elektrischer Geräte befaßt.