BFH vom 27.01.1972
II R 148/70
Fundstellen:
BFHE 105, 68
BStBl II 1972, 431

BFH - 27.01.1972 (II R 148/70) - DRsp Nr. 1997/10974

BFH, vom 27.01.1972 - Aktenzeichen II R 148/70

DRsp Nr. 1997/10974

»1. Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 entsteht auch dann, wenn eine GmbH in eine bereits bestehende KG mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern eintritt. 2. Die Steuerpflicht nach Nr. 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Anteile der persönlich haftenden GmbH der KG gehören. 3. Der in eine bestehende KG eintretende Kommanditist einer GmbH & Co. KG erwirbt seine Gesellschaftsrechte mit Abschluß des Vertrages über seinen Eintritt in die KG und nicht erst mit der Eintragung des Eintrittes im Handelsregister. 4. Die Steuergerichte können eine von ihrer bisherigen Ansicht abweichende Rechtsprechung auch auf zeitlich zurückliegende Fälle anwenden. 5. Ist der Kommanditist einer GmbH & Co. KG nur Treuhänder einer anderen Person, so braucht der gemäß § 10 Abs. 1 KVStG 1959 an die persönlich haftende GmbH gerichtete Steuerbescheid nicht den Treugeber als Kommanditisten zu bezeichnen.«

I. Die Klägerin war vom 1. Januar 1954 bis zum 1. Januar 1958 persönlich haftende Gesellschafterin der X-KG (im weiteren als KG bezeichnet). An ihre Stelle trat anschließend Herr A. Dessen Ehefrau und Tochter waren Kommanditisten mit einer Einlage von je 30.000 DM.