BFH vom 27.01.1972
IV R 157/71
Fundstellen:
BFHE 105, 1
BStBl II 1972, 465

BFH - 27.01.1972 (IV R 157/71) - DRsp Nr. 1997/10985

BFH, vom 27.01.1972 - Aktenzeichen IV R 157/71

DRsp Nr. 1997/10985

»1. Hat das FA in einem Steuerbescheid eine Rechtsauffassung geäußert, die sich nicht auf die Veranlagung des laufenden Jahres auswirkt und auch nicht in sonstiger Weise bindend ist, so kann diese Meinungsäußerung weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage angegriffen werden. 2. Hat das FG dennoch über eine solche Klage sachlich zuungunsten des FA entschieden, so ist das FA durch diese Entscheidung beschwert.«

I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1964, ob und mit welchem Wert die den Gesellschaftern einer Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an einer Betriebs-GmbH dem Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft zuzurechnen sind. Streitig ist ferner, ob für eine sich gegen diese Zurechnung wendende Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, obgleich sich die Zurechnung auf den Gewinn des Streitjahres nicht auswirkt.