I. Streitig ist bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1964, ob und mit welchem Wert die den Gesellschaftern einer Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an einer Betriebs-GmbH dem Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft zuzurechnen sind. Streitig ist ferner, ob für eine sich gegen diese Zurechnung wendende Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, obgleich sich die Zurechnung auf den Gewinn des Streitjahres nicht auswirkt.
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