BFH vom 27.01.1972
IV R 82/67
Fundstellen:
BFHE 105, 249
BStBl II 1972, 526

BFH - 27.01.1972 (IV R 82/67) - DRsp Nr. 1997/11022

BFH, vom 27.01.1972 - Aktenzeichen IV R 82/67

DRsp Nr. 1997/11022

»Bei einem Einfamilienhaus, das sowohl eigenen Wohnzwecken als auch betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen dient und dessen Herstellungskosten 120.000 DM übersteigen, sind die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG 1958 bis 1961 aus 120.000 DM und die AfA nach § 7 EStG aus dem darüber hinausgehenden Betrag der Herstellungskosten im jeweiligen Verhältnis der Nutzung des Gebäudes für Wohnzwecke und für betriebliche Zwecke auf die Einkünfte aus der Vermietung und aus dem Betrieb aufzuteilen.«

I. Streitig war bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 bis 1964, wie bei einem Einfamilienhaus, das sowohl eigenen Wohnzwecken als auch freiberuflichen Zwecken dient und dessen Herstellungskosten den in § 7b Abs. 1 letzter Satz EStG vorgesehenen Höchstbetrag von 120.000 DM übersteigen, die erhöhte Absetzung nach § 7b EStG und die Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG zu berechnen und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.