BFH vom 27.07.1971
VII B 37/71
Fundstellen:
BFHE 102, 360
BStBl II 1971, 635

BFH - 27.07.1971 (VII B 37/71) - DRsp Nr. 1997/10603

BFH, vom 27.07.1971 - Aktenzeichen VII B 37/71

DRsp Nr. 1997/10603

»Eine Verpflichtung der Behörde zur Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen werden.«

Der Zulassungsausschuß für Steuerbevollmächtigte bei der Oberfinanzdirektion (OFD) hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung abgelehnt, weil dieser erklärt habe, auch nach seiner Bestellung zum Steuerbevollmächtigten seine Angestelltentätigkeit bei einem Verband fortsetzen zu wollen. Im gerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag. die OFD durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung zu befreien und vorläufig zum Steuerbevollmächtigten zu bestellen. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, weil die einstweilige Anordnung das Ergebnis in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und daher diesem endgültig vorgreifen würde.

Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend: