BFH vom 27.07.1972
V R 62/71
Fundstellen:
BFHE 106, 419
BStBl II 1973, 419

BFH - 27.07.1972 (V R 62/71) - DRsp Nr. 1997/11469

BFH, vom 27.07.1972 - Aktenzeichen V R 62/71

DRsp Nr. 1997/11469

»Gegen den Bescheid, mit dem das FA das Bestehen einer im Konkursverfahren geltend gemachten Steuerforderung und den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit festgestellt hat, ist der Finanzrechtsweg gegeben.«

I. Der Kläger und Revisionskläger ist Konkursverwalter in dem am 27. Januar 1969 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Baugeschäftsinhabers T. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) meldete mit Schreiben vom 18. Februar 1969 u.a. die Forderung einer Umsatzsteuerabschlußzahlung für den Veranlagungszeitraum 1966 in Höhe von ...DM zur Konkurstabelle an und beanspruchte für sie das Vorrecht nach § 61 Nr. 2 der Konkursordnung (KO). Im Prüfungstermin bestritt der Kläger diesen Anspruch mit der Begründung, die Forderung sei länger als ein Jahr seit Konkurseröffnung, nämlich schon seit dem 31. Dezember 1966, fällig. Der Beklagte stellte darauf durch Bescheid vom 16. Mai 1969 fest, daß die Forderung als Konkursforderung bestehe und zum 7. März 1968 fällig geworden sei. Mit Bescheid vom 15. Februar 1971 änderte das FA die Feststellung über den Fälligkeitstag auf den 27. Januar 1969 (Tag der Konkurseröffnung) ab, da der Steuerpflichtige behauptet hatte, einen Umsatzsteuerbescheid für 1966 nicht erhalten zu haben, und das FA die Versendung des Bescheids aus seinen Akten nicht nachzuweisen vermochte.