BFH vom 27.07.1983
I R 210/79
Normen:
AO (1977) §§ 193 ff.;
Fundstellen:
BFHE 139, 221
BStBl II 1984, 285

BFH - 27.07.1983 (I R 210/79) - DRsp Nr. 1997/15886

BFH, vom 27.07.1983 - Aktenzeichen I R 210/79

DRsp Nr. 1997/15886

»Rechtswidrig erlangte Außenprüfungsergebnisse dürfen nur dann nicht verwertet werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Rechtswidrigkeit der betreffenden Prüfungsmaßnahme vorgegangen ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 193 ff.;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb in den Streitjahren eine Gastwirtschaft. Mit Verfügung vom 19. September 1977 wurde bei ihr für die Jahre 1973 bis 1975 eine Außenprüfung angeordnet, gegen die sie keinen Rechtsbehelf einlegte.

Der Prüfer sah die Grundaufzeichnungen der Klägerin als nicht ordnungsmäßig an und schätzte aufgrund einer Einzelkalkulation den Umsatz und Gewinn der Klägerin. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erließ dementsprechend berichtigte Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuermeßbescheide; die Einkommensteuerbescheide 1973 und 1974 sind nur an den Kläger gerichtet. Der Einspruch der Kläger wurde zurückgewiesen.