BFH vom 27.08.1971
III R 94/70
Fundstellen:
BFHE 103, 445
BStBl II 1972, 100

BFH - 27.08.1971 (III R 94/70) - DRsp Nr. 1997/10780

BFH, vom 27.08.1971 - Aktenzeichen III R 94/70

DRsp Nr. 1997/10780

»Bürgerlich-rechtlich wirksame Pflichtteilsansprüche können bei der Ermittlung des vermögensabgabepflichtigen Vermögens nur dann als Schuld abgezogen werden, wenn sie den Erben wirtschaftlich belasten. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, solange der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat und mit einer Geltendmachung auch nicht ernsthaft zu rechnen ist.«

I. Bei der Vermögensabgabe-Veranlagung ist streitig, ob bürgerlich-rechtlich wirksame Pflichtteilsansprüche, die am Währungsstichtag nicht geltend gemacht waren und mit deren Geltendmachung die Abgabepflichtige zu diesem Zeitpunkt auch nicht rechnete, bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens zu berücksichtigen sind.

Das FA ließ die Pflichtteilsverbindlichkeiten nicht als Schuld zum Abzug zu. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG gab der Klage nicht statt.