BFH vom 27.08.1971
VI R 206/68
Normen:
EStG § 26b;
Fundstellen:
BFHE 104, 51
BStBl II 1972, 173

BFH - 27.08.1971 (VI R 206/68) - DRsp Nr. 1997/10822

BFH, vom 27.08.1971 - Aktenzeichen VI R 206/68

DRsp Nr. 1997/10822

»Ehegatten leben im Sinne des § 26 EStG nicht dauernd getrennt, wenn sie zwar räumlich getrennt leben, aber den Willen haben, die Ehe aufrechtzuerhalten und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Ob dies der Fall ist, ist nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu entscheiden, wobei dem Bestehen der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft besondere Bedeutung zukommt.«

Normenkette:

EStG § 26b;

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtige) und seine beigeladene Ehefrau hatten in der Einkommensteuererklärung für 1966 die Zusammenveranlagung beantragt. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) verweigerte die Zusammenveranlagung, da er davon ausging, daß der Steuerpflichtige, der seit 1960 in einem ihm gehörigen Haus in X. wohnte, dauernd getrennt von seiner in Y. wohnenden Ehefrau lebe und veranlagte dementsprechend den Steuerpflichtigen, der allein die Einkünfte erzielt hatte, unter Anwendung der Grundtabelle. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.