BFH vom 27.10.1972
III B 15/72
Fundstellen:
BFHE 107, 270
BStBl II 1973, 83

BFH - 27.10.1972 (III B 15/72) - DRsp Nr. 1997/11302

BFH, vom 27.10.1972 - Aktenzeichen III B 15/72

DRsp Nr. 1997/11302

»Eine Beschwerdeschrift bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der eigenhändigen Unterschrift ihres Verfassers, soweit sie nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.«

Streitig ist in dem vor dem Finanzgericht - FG - (Az. III 506/71 ) anhängigen Rechtsstreit die Höhe der für die Hauptveranlagungszeitpunkte 1. Januar 1963 und 1. Januar 1966 festgesetzten Vermögensteuer.

Gegen die entsprechenden Vermögensteuerveranlagungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und gleichzeitig beim FG ohne weitere Darlegungen die Aussetzung der Vollziehung eines ziffernmäßig nicht bezeichneten Vermögensteuerbetrages begehrt.