Streitig ist in dem vor dem Finanzgericht - FG - (Az. III 506/71 ) anhängigen Rechtsstreit die Höhe der für die Hauptveranlagungszeitpunkte 1. Januar 1963 und 1. Januar 1966 festgesetzten Vermögensteuer.
Gegen die entsprechenden Vermögensteuerveranlagungen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) hat die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und gleichzeitig beim FG ohne weitere Darlegungen die Aussetzung der Vollziehung eines ziffernmäßig nicht bezeichneten Vermögensteuerbetrages begehrt.
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