BFH vom 27.10.1983
IV R 143/80
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 282
BStBl II 1984, 35

BFH - 27.10.1983 (IV R 143/80) - DRsp Nr. 1997/15789

BFH, vom 27.10.1983 - Aktenzeichen IV R 143/80

DRsp Nr. 1997/15789

»1. Preisherabsetzungen im Einzelhandel führen zu einem Teilwertabschlag bei den Anschaffungskosten, wenn der ursprünglich kalkulierte Verkaufsaufschlag der betroffenen Waren nur die betrieblichen Aufwendungen und einen durchschnittlichen Unternehmergewinn abdeckt oder dahinter zurückbleibt. 2. Der Kaufmann muß die von ihm erwarteten Preisherabsetzungen grundsätzlich durch Aufzeichnungen über tatsächlich eingetretene Ermäßigungen belegen; aus ihnen müssen sich auch die übrigen für den Teilwertabschlag maßgebenden Einzelheiten ergeben. Ungewißheiten aufgrund unzureichender Aufzeichnungen gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen. 3. Zur retrograden Ermittlung von Anschaffungskosten im Falle von Preisermäßigungen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhält einen Textileinzelhandel. Nach einer Betriebsprüfung ist zwischen den Beteiligten die Bewertung der Warenvorräte zum 31. Dezember 1971 streitig.