BFH vom 27.10.1987
VII R 12/84
Fundstellen:
BFH/NV 1988, 485

BFH - 27.10.1987 (VII R 12/84) - DRsp Nr. 1998/3679

BFH, vom 27.10.1987 - Aktenzeichen VII R 12/84

DRsp Nr. 1998/3679

1. Ein Verhalten nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer einer GmbH ist nicht geeignet, eine Geschäftsführerhaftung für Mineralölsteuern zu begründen. 2. Wird die Bestellung als Geschäftsführer widerrufen oder legt der Geschäftsführer sein Amt nieder, endet die Geschäftsführereigenschaft mit dem Zugang des Widerrufs oder der Erklärung über die Amtsniederlegung. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es hinsichtlich der Haftung für Steuern nicht an. 3. Aus der Pflicht zur Sicherstellung der Entrichtung von Mineralölsteuern am Fälligkeitstag bei Entnahme von Mineralöl aus dem Steuerlager kann nicht entnommen werden, daß der GmbH-Geschäftsführer über die Dauer seiner Bestellung hinaus für die Erfüllung dieser Pflicht Verantwortung trägt. 4. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß spekulatives Wirtschaften die Nichtzahlung von Steuern am Fälligkeitstag bewirkt.

Tatbestand: