BFH vom 28.01.1971
IV 127/64
Fundstellen:
BFHE 102, 362
BStBl II 1971, 662

BFH - 28.01.1971 (IV 127/64) - DRsp Nr. 1997/10621

BFH, vom 28.01.1971 - Aktenzeichen IV 127/64

DRsp Nr. 1997/10621

»1. Scheidet aus einer OHG ein Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aus, ändert sich aber dadurch an seiner Stellung innerhalb des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens insbesondere hinsichtlich seiner Geschäftsführung und seines Entnahmerechts nichts, so kann er steuerlich weiterhin als Mitunternehmer zu behandeln sein. 2. Die Übernahme des negativen Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters durch die OHG bzw. eines ihr verbleibenden Gesellschafters aus familiären Gründen stellt einen außerbetrieblichen Vorgang dar, der den einheitlich festzustellenden Gewinn nicht berühren darf.«

Gründe:

I. Die OHG besteht seit dem 1. Januar 1953. Gesellschafter waren nach dem am 24. Dezember 1952 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag der Kaufmann A, seine Ehefrau B und sein Sohn C. Im März 1957 meldete die OHG dem Handelsregister und dem Finanzamt (FA) das Ausscheiden von C aus der Gesellschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 1956.