BFH vom 28.01.1972
III R 108/70
Fundstellen:
BFHE 104, 563
BStBl II 1972, 414

BFH - 28.01.1972 (III R 108/70) - DRsp Nr. 1997/10962

BFH, vom 28.01.1972 - Aktenzeichen III R 108/70

DRsp Nr. 1997/10962

»Darlehen, die Kommanditisten ihrer Gesellschaft gewähren, sind bewertungsrechtlich grundsätzlich wie Gesellschaftskapital zu behandeln. Dies schließt aber nicht aus, daß eine Forderung aus einem derartigen Darlehen an einen Dritten, der nicht Gesellschafter ist, mit der Wirkung abgetreten werden kann, daß auch bewertungsrechtlich eine Darlehensschuld der Gesellschaft anzuerkennen ist.«

I. Die Klägerin ist eine KG, an der an den maßgebenden Feststellungszeitpunkten als Gesellschafter beteiligt waren: die A-GmbH als Komplementärin; Diplom-Kaufmann B, Ingenieur C, Diplom-Ingenieur D als Kommanditisten.

Die Kommanditisten B und C hatten neben ihrer Kommanditeinlage ein Darlehenskonto bei der Klägerin. Durch notariell beurkundeten Vertrag von 1961 traten der Kommanditist B an seine beiden Kinder und der Kommanditist C an seine Tochter und seine Ehefrau schenkungsweise aus ihren Darlehensforderungen gegen die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von je 300.000 DM ab. Mit Ausnahme der Ehefrau des Kommanditisten C verzichteten die Beschenkten auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Sie verpflichteten sich, in Höhe der abgetretenen Forderungen Darlehensverträge mit der Klägerin zu folgenden Bedingungen abzuschließen: