BFH vom 28.01.1972
VI R 11/69
Fundstellen:
BFHE 105, 340
BStBl II 1972, 677

BFH - 28.01.1972 (VI R 11/69) - DRsp Nr. 1997/11108

BFH, vom 28.01.1972 - Aktenzeichen VI R 11/69

DRsp Nr. 1997/11108

»Wechselnde Bau- und Montagestellen können, auch wenn sie sich innerhalb einer politischen Gemeinde befinden, nicht als eine einheitliche Bau- und Montagestelle angesehen werden.«

Der Kläger und Revisionsbeklagte ist Inhaber eines Unternehmens für sanitäre Installationen und Zentralheizungsbau in X. Bei einer Lohnsteuerprüfung im Jahre 1964 - die vorhergehende Prüfung hatte 1957 stattgefunden - stellte der Prüfer unter anderem fest, daß der Revisionsbeklagte von 1958 bis 30. September 1964 auf Grund des Lohntarifvertrags für das Installateur-, Klempner-, Zentralheizungsbauer- und Kupferschmiedehandwerk im Land Nordrhein-Westfalen an seine Arbeitnehmer, wenn diese auf auswärtigen Montagestellen in einer Entfernung von mehr als 5 km vom Betriebssitz tätig gewesen waren, steuerfreie Auslösungen gezahlt hatte, und zwar auch dann, wenn sich die Montagestellen im Stadtbezirk von X befunden und die Arbeitnehmer sie unmittelbar von der Wohnung aus aufgesucht hatten. An Hand des Projektbuchs ermittelte der Prüfer aus dem Gesamtbetrag der Auslösungen nach dem anteiligen Verhältnis der Baustellen in X zu den auswärtigen Baustellen den nachzuversteuernden Betrag.