EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 496
BStBl II 1983, 313
BFH - 28.01.1983 (VI R 136/79) - DRsp Nr. 1997/15555
BFH, vom 28.01.1983 - Aktenzeichen VI R 136/79
DRsp Nr. 1997/15555
»1. Bei Vorliegen einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung ist eine Besuchsreise der Ehefrau zu ihrem dienstlich unabkömmlichen Ehemann nicht schon deshalb privat veranlaßt, weil der Ehemann im Ausland beschäftigt ist und der Aufenthalt der Ehefrau von längerer Dauer ist. 2. Neben den Reisekosten der Ehefrau sind bei einer Besuchsreise auch diejenigen der minderjährigen Kinder jedenfalls dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer bei Durchführung aller ihm steuerwirksam möglichen Familienheimfahrten hätte abziehen können.«
Normenkette:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;
Gründe:
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