I. Aufgrund der Feststellung einer im Oktober 1975 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter dem 19. August 1976 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Tenor dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: "Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe, die Sie zu wenig einbehalten und abgeführt haben. Sie haben deshalb noch abzuführen:
für die Zeit vom 1/1/1970 bis 30/9/1975
Lohnsteuer 79.884,41 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975
ev. Kirchensteuer 3.497,54 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975
rk. Kirchensteuer 3.959,09 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975
Ergänzungsabgabe 176,20 DM
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Gesamtbetrag 87.517,24 DM."
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