BFH vom 28.01.1983
VI R 35/78
Normen:
EStG (1975) § 40 Abs. 1, § 42d;
Fundstellen:
BFHE 138, 188
BStBl II 1983, 472

BFH - 28.01.1983 (VI R 35/78) - DRsp Nr. 1997/15628

BFH, vom 28.01.1983 - Aktenzeichen VI R 35/78

DRsp Nr. 1997/15628

»Die pauschale Lohnsteuer i.S. des § 40 Abs. 1 EStG ist durch einen Steuerbescheid festzusetzen. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschale Lohnsteuerbetrag mit einem Lohnsteuerhaftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Beträge in einem Bescheid vom Arbeitgeber mit dem Hinweis angefordert wird, daß er hierfür nach § 42d EStG hafte.«

Normenkette:

EStG (1975) § 40 Abs. 1, § 42d;

I. Aufgrund der Feststellung einer im Oktober 1975 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter dem 19. August 1976 gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Tenor dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: "Als Arbeitgeber haften Sie für die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Ergänzungsabgabe, die Sie zu wenig einbehalten und abgeführt haben. Sie haben deshalb noch abzuführen:

für die Zeit vom 1/1/1970 bis 30/9/1975

Lohnsteuer 79.884,41 DM

vom 1/1/1970 bis 30/9/1975

ev. Kirchensteuer 3.497,54 DM

vom 1/1/1970 bis 30/9/1975

rk. Kirchensteuer 3.959,09 DM

vom 1/1/1970 bis 30/9/1975

Ergänzungsabgabe 176,20 DM

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Gesamtbetrag 87.517,24 DM."