I. Aufgrund einer im Jahre 1966 beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurden unter anderem betriebliche Steuern für die Jahre 1963 und 1965 nachgefordert. Das Amtsgericht erließ gegen den Kläger einen Strafbefehl über insgesamt 850 DM wegen vorsätzlicher Verkürzung von Steuereinnahmen. In Auswertung des Steuerfahndungsberichts nahm das Finanzamt (FA) eine Wertfortschreibung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1965 auf 8.000 DM vor, wobei es geschuldete Betriebssteuern in Höhe von 4.083,21 DM nicht zum Abzug zuließ, da es sie als vorsätzlich verkürzt ansah. Der Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg, führte aber aus einem anderen nicht mehr im Streit befindlichen Grund zur Herabsetzung des Einheitswerts auf 7.000 DM.
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