BFH vom 28.04.1972
III R 119/70
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 116
BStBl II 1972, 711

BFH - 28.04.1972 (III R 119/70) - DRsp Nr. 1997/11127

BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen III R 119/70

DRsp Nr. 1997/11127

»1. Eine in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist ohne vorangegangenes außergerichtliches Vorverfahren selbst dann nicht zulässig, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Behörde der Sprungklage zugestimmt hat. 2. Die in § 132 Abs. 3 LAG erteilte Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung ist im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG rechtsgültig. 3. Die Vorschriften in den § 19, § 20 der 17. AbgabenDV-LA überschreiten die Grenzen der durch § 132 Abs. 3 LAG erteilten Ermächtigung nicht.«

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 ;

I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)

1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte und das als ihr Arbeitszweig gegründete Stift verfolgen unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Ihr Verbandszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Klägerin ist Eigentümerin des in X belegenen Grundstücks. Auf dem Grundstück der Klägerin ruht als öffentliche Last HGA. Nachdem für die Erlaßzeiträume von 1952 bis 1961 der volle Erlaß der in diesen Erlaßzeiträumen fällig gewordenen HGA-Leistungen gewährt worden war, beantragte die Klägerin am 7. Oktober 1965 erneut den Erlaß der im 5. Erlaßzeitraum (1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964) fällig gewordenen HGA-Leistungen.