I. Sachverhalt und Entscheidung des Finanzgerichts (FG)
1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte und das als ihr Arbeitszweig gegründete Stift verfolgen unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Ihr Verbandszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Klägerin ist Eigentümerin des in X belegenen Grundstücks. Auf dem Grundstück der Klägerin ruht als öffentliche Last HGA. Nachdem für die Erlaßzeiträume von 1952 bis 1961 der volle Erlaß der in diesen Erlaßzeiträumen fällig gewordenen HGA-Leistungen gewährt worden war, beantragte die Klägerin am 7. Oktober 1965 erneut den Erlaß der im 5. Erlaßzeitraum (1. Januar 1962 bis 31. Dezember 1964) fällig gewordenen HGA-Leistungen.
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