BFH vom 28.04.1972
III R 3/71
Fundstellen:
BFHE 105, 501
BStBl II 1972, 660

BFH - 28.04.1972 (III R 3/71) - DRsp Nr. 1997/11099

BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen III R 3/71

DRsp Nr. 1997/11099

»Eine Vermögensteuerhauptveranlagung ist unzulässig, wenn die Vermögensteuer verjährt ist, die aufgrund der Veranlagung für das Jahr erhoben werden müßte, auf dessen Beginn die Hauptveranlagung durchzuführen gewesen wäre.«

I. Die Vermögenserklärung der Klägerin auf den 1. Januar 1960 ging dem beklagten Finanzamt (FA) im Oktober 1960 zu. Das FA nahm die Vermögensteuerveranlagung 1960 im Dezember 1966 vor und setzte die Vermögensteuerjahresschuld ab 1. Januar 1960 auf 2.507,50 DM fest. Für die Jahre 1961 und 1962 liegen keine Vermögenserklärungen vor.

Der Einspruch der Klägerin gegen den Vermögensteuerbescheid hatte zum Teil Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom Januar 1968 ermäßigte das FA wegen Verjährung die Vermögensteuer für 1960 auf die geleistete Vorauszahlung in Höhe von 45 DM; ab 1961 hielt es die Festsetzung auf jährlich 2.507,50 DM aufrecht.