BFH - 28.04.1972 (III R 87/71) - DRsp Nr. 1997/11019
BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen III R 87/71
DRsp Nr. 1997/11019
»Bei Betrieben, bei denen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde gelegt wird, können Aufwendungen, die nach dem Abschlußzeitpunkt aus Mitteln des gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke gemacht worden sind, nach § 107 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 BewG 1965 nur dann abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks oder zur Feststellung eines besonderen Einheitswerts nach § 33a Abs. 3BewDV a.F. oder nach § 91 Abs. 2BewG 1965 geführt haben.«
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