BFH vom 28.04.1972
VI R 305/69
Fundstellen:
BFHE 106, 59
BStBl II 1972, 723

BFH - 28.04.1972 (VI R 305/69) - DRsp Nr. 1997/11133

BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen VI R 305/69

DRsp Nr. 1997/11133

»Aufwendungen eines Lehrers mit den Fächern Deutsch, Englisch und Politik/Gemeinschaftskunde für Bücher sind nicht schon deshalb Werbungskosten, weil er die Bücher auch für Zwecke des Unterrichts verwendet. Voraussetzung für die Berücksichtigung als Werbungskosten ist vielmehr, daß es sich um Arbeitsmittel handelt.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte unterrichtete im Streitjahr 1967 an einer kaufmännischen Berufs- und Berufsfachschule u.a. in den Fächern Deutsch, Englisch, Politik und Gemeinschaftskunde. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich machte sie u.a. Aufwendungen für Bücher in Höhe von 1.001 DM geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte nur Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 120 DM an. Mit der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage wurde die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bücher in Höhe von 621 DM geltend gemacht.