I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte unterrichtete im Streitjahr 1967 an einer kaufmännischen Berufs- und Berufsfachschule u.a. in den Fächern Deutsch, Englisch, Politik und Gemeinschaftskunde. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich machte sie u.a. Aufwendungen für Bücher in Höhe von 1.001 DM geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte nur Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von 120 DM an. Mit der nach erfolglosem Einspruch eingelegten Klage wurde die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bücher in Höhe von 621 DM geltend gemacht.
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