BFH vom 28.04.1972
VI R 74/70
Normen:
AO § 144 ; AO § 145 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 177
BStBl II 1972, 812

BFH - 28.04.1972 (VI R 74/70) - DRsp Nr. 1997/11180

BFH, vom 28.04.1972 - Aktenzeichen VI R 74/70

DRsp Nr. 1997/11180

»Der Anspruch des FA auf Rückforderung von Wohnungsbau-Prämie verjährt in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 AO wie ein Steueranspruch in fünf Jahren. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 145 Abs. 2 Nr. 5 AO

Normenkette:

AO § 144 ; AO § 145 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger und Revisionsbeklagten für die Streitjahre 1965 und 1966 antragsgemäß Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM (Bescheide vom 4. Juli 1966 und 8. Juni 1967). Der noch nicht 18jährige Sohn des Revisionsbeklagten erhielt ebenfalls Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM. Weder der Revisionsbeklagte noch sein Sohn hatten in den Anträgen auf Wohnungsbau-Prämie in der dafür vorgesehenen Rubrik II auf den Sparvertrag des anderen Familienmitglieds hingewiesen. Bei einer Anfang 1969 durchgeführten Überprüfung der Wohnungsbau-Prämienkartei stellte das FA diesen Sachverhalt fest. Mit Bescheid vom 4. Februar 1969 forderte es daraufhin vom Revisionsbeklagten die diesem gewährten Wohnungsbau-Prämien im Gesamtbetrag von 800 DM zurück. Im Einspruchsverfahren ermäßigte das FA die Rückforderung auf die Beträge, die dem Revisionsbeklagten bei Aufteilung des Prämienhöchstbetrags auf ihn und seinen Sohn nicht gewährt worden wären.