BFH vom 28.04.1983
IV R 122/79
Normen:
AIG § 2 ; DBA-Spanien Art. 7; EStG § 3 Nr. 41, § 3c;
Fundstellen:
BFHE 138, 366
BStBl II 1983, 566

BFH - 28.04.1983 (IV R 122/79) - DRsp Nr. 1997/15669

BFH, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen IV R 122/79

DRsp Nr. 1997/15669

»Verluste aus gescheiterten Betriebstättengründungen in Spanien können in sinngemäßer Anwendung des § 2 AIG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.«

Normenkette:

AIG § 2 ; DBA-Spanien Art. 7; EStG § 3 Nr. 41, § 3c;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seinen Hauptwohnsitz im Bezirk des Finanzamts A hat, ist Inhaber einer privaten Altenpension. Die Pension befindet sich im Schloß B, dessen Eigentümer der Kläger ist. Der Betrieb liegt im Bezirk des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt C -im folgenden: FA-).

Im Jahre 1972 schloß der Kläger mit der "X-GmbH" (im folgenden: GmbH) einen Kaufvertrag über fünf Appartements in einem Hotelgebäude in Teneriffa zum Preis von 154.500 DM ab. Er überwies an die Verkäuferin folgende Ratenzahlungen:

am 21. Februar 1972 38.625 DM

am 24. April 1972 38.625 DM

am 15. November 1973 29.625 DM

am 31. Januar 1974 9.000 DM.

Nach Angaben des Klägers war beabsichtigt, insbesondere im Winter Pensionsgäste aus B nach Teneriffa zu bringen. Dieser Plan ließ sich jedoch nicht verwirklichen, da über das Vermögen der GmbH im Februar 1975 das Konkursverfahren eröffnet und der Bau des Hotelgebäudes eingestellt wurde.