BFH vom 28.04.1983
IV R 152/80
Normen:
KStG (a.F.) § 7a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 433
BStBl II 1983, 690

BFH - 28.04.1983 (IV R 152/80) - DRsp Nr. 1997/15732

BFH, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen IV R 152/80

DRsp Nr. 1997/15732

»Ist Organträger eine OHG oder KG und sind ein oder mehrere Gesellschafter beschränkt einkommensteuerpflichtig, so ist die in diesem Falle nach § 7a Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 KStG a.F. ( = § 14 Nr. 3 Satz 3 KStG 1977) erforderliche finanzielle Eingliederung "im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst" nur dann gegeben, wenn die Anteile an der Organgesellschaft zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) der OHG oder KG gehören oder zumindest wirtschaftliches Eigentum der OHG oder KG gegeben ist.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 7a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ist als geschäftsleitende Holding tätig. Gesellschafter sind M als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 55 v.H. und dessen Ehefrau (im folgenden Frau M) als Kommanditistin mit einer Beteiligung von 45 v.H. In den Streitjahren 1970 bis 1972 hatten die Eheleute M ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz; sie waren in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Eheleute M waren Gesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH. M hatte jeweils 55 v.H., Frau M jeweils 45 v.H. der Geschäftsanteile inne.