I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist freiberuflich tätig. Die mit der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer befaßte Dienststelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) regte im Jahre 1977 bei der Betriebsprüfungsstelle des FA eine Prüfung beim Kläger für das Jahr 1976 an, weil die Betriebsausgaben ca. 75 v.H. der Einnahmen ausmachten und die Kosten der Lebensführung mit Betriebsausgaben verquickt seien.
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