BFH vom 28.04.1983
IV R 255/82
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 138, 407
BStBl II 1983, 621

BFH - 28.04.1983 (IV R 255/82) - DRsp Nr. 1997/15691

BFH, vom 28.04.1983 - Aktenzeichen IV R 255/82

DRsp Nr. 1997/15691

»1. Zur Begründung einer Prüfungsanordnung aus § 193 Abs. 1 AO 1977. 2. Ein Begründungsmangel kann auch dadurch geheilt werden, daß der Betriebsprüfer dem Steuerpflichtigen die Gründe für die Anordnung der Prüfung mitteilt; es ist unschädlich, daß die Begründung nicht in die später ergangene Beschwerdeentscheidung aufgenommen worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 2 Nr. 2, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 193 Abs. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist freiberuflich tätig. Die mit der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer befaßte Dienststelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) regte im Jahre 1977 bei der Betriebsprüfungsstelle des FA eine Prüfung beim Kläger für das Jahr 1976 an, weil die Betriebsausgaben ca. 75 v.H. der Einnahmen ausmachten und die Kosten der Lebensführung mit Betriebsausgaben verquickt seien.