I. Streitig sind bei der Körperschaftsteuerveranlagung 1963
1. die Versagung des Verlustabzugs wegen nichtordnungsmäßiger Buchführung (§ 10d EStG),
2. die Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 AO).
Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr vom 1. Dezember bis 30. November lief, war für das Streitjahr 1963 zunächst mit einem Einkommen von 19.990 DM und einer Körperschaftsteuer von 10.194 DM veranlagt worden. Dabei hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) entsprechend der Steuererklärung einen Verlustabzug aus dem Jahr 1961 in Höhe von 106.420 DM und aus dem Jahre 1962 in Höhe von 89.610 DM berücksichtigt.
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