BFH vom 28.06.1972
II R 159/71
Fundstellen:
BFHE 106, 473
BStBl II 1972, 831

BFH - 28.06.1972 (II R 159/71) - DRsp Nr. 1997/11186

BFH, vom 28.06.1972 - Aktenzeichen II R 159/71

DRsp Nr. 1997/11186

»Der Erwerb eines 1940 errichteten und 1965 vom Veräußerer erweiterten Einfamilienhauses ist nicht nach Art. 1 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau grunderwerbsteuerfrei.«

I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften im Jahre 1969 zu gleichen Teilen ein in Bayern gelegenes Einfamilienhaus, das 1940 errichtet, 1950 als Heimstätte ausgegeben, 1964 vom Veräußerer erworben und 1965 von ihm mit einem Kostenaufwand von rund 95.000 DM umgebaut und erweitert worden war. Nach der Baubeschreibung des Veräußerers bestand die bauliche Veränderung im "Anbau eines Wohnzimmers und einer Garage" sowie im "Umbau einzelner Zimmer". Der Kläger beantragte den Erwerbsvorgang gemäß Art. 1 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau - GrESWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1969 (GVBl, 176), steuerfrei zu lassen, da es sich um den ersten Erwerb eines Wohngebäudes im Sinne der Befreiungsvorschrift handele.