BFH vom 28.06.1983
VIII R 179/79
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 509
BStBl II 1984, 196

BFH - 28.06.1983 (VIII R 179/79) - DRsp Nr. 1997/15857

BFH, vom 28.06.1983 - Aktenzeichen VIII R 179/79

DRsp Nr. 1997/15857

»Werden von den Herstellungskosten eines Zweifamilienhauses AfA nach § 7 Abs. 4 EStG in gleichen Jahresbeträgen vorgenommen, können von den Herstellungskosten der dazugehörigen freistehenden Doppelgarage AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in fallenden Jahresbeträgen auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Garage auf dem Grundstück nachträglich errichtet wird.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewohnt mit seiner Ehefrau, mit der er in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde, und weiteren Familienmitgliedern eine Wohnung in seinem 1959 erbauten Zweifamilienhaus in A. Die andere Wohnung ist fremdvermietet.

Im September 1972 errichtete der Kläger auf diesem Grundstück einige Meter vom Wohnhaus entfernt eine freistehende Doppelgarage, deren Herstellungskosten 16.280 DM betrugen. Wohngebäude und Garage wurden bei der Einheitsbewertung als wirtschaftliche Einheit angesehen.