I. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat am 14. April 1958 mit der Sparkasse des Kreises A einen Wohnbausparvertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG abgeschlossen. Die letzte Einzahlung wurde am 30. Oktober 1962 geleistet.
Das Finanzamt (FA) gewährte dem Kläger für die Kalenderjahre 1958 bis 1962 jährlich eine Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM.
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