BFH vom 28.07.1972
VI R 218/68
Fundstellen:
BFHE 107, 88
BStBl II 1972, 923

BFH - 28.07.1972 (VI R 218/68) - DRsp Nr. 1997/11238

BFH, vom 28.07.1972 - Aktenzeichen VI R 218/68

DRsp Nr. 1997/11238

»1. Eine vorschriftsgemäße Verwendung der Sparmittel und der Prämien eines Wohnbausparvertrages kann auch der Anschaffung eines Baugrundstücks dienen, wenn aus den Umständen zuverlässig darauf geschlossen werden kann, daß der Sparer das Grundstück in absehbarer Zeit und alsbald nach Erteilung der Baugenehmigung mit einem Eigenheim bebauen wird. Die in Abschn. 19 Abs. 2 Satz 2 WoPR 1960 vorgesehene Bebauungsfrist von einem Jahr bei Erwerb von Bauland ist als ein Beweisindiz für die notwendige Verwendung der Sparmittel zum Wohnungsbau anzusehen; dieser Nachweis kann aber auch in anderer Weise geführt werden. 2. Wurde Bauland zur alsbaldigen Verwendung im Wohnungsbau durch Errichtung eines Eigenheims mit Kreditmitteln erworben, so kann die Ablösung des Kredits mit den durch einen Wohnbausparvertrag angesparten Sparbeträgen und Prämien eine Verwendung zum Bau eines Eigenheims sein.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat am 14. April 1958 mit der Sparkasse des Kreises A einen Wohnbausparvertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 WoPG abgeschlossen. Die letzte Einzahlung wurde am 30. Oktober 1962 geleistet.

Das Finanzamt (FA) gewährte dem Kläger für die Kalenderjahre 1958 bis 1962 jährlich eine Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM.