I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und betreibt eine HNO-Klinik. Seine Ehefrau ist bei ihm als Wirtschaftsleiterin beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag betrug die Arbeitszeit wöchentlich 25 Stunden; soweit erforderlich sollten unentgeltliche Überstunden geleistet werden. Das Gehalt betrug 1975 360 DM, im Streitjahr 392 DM monatlich. Das vereinbarte Aufgabengebiet umfaßte die Beaufsichtigung des Personals und der Küche, Erstellung der Speisepläne, Einkauf von Lebensmitteln, Arzneimitteln und sämtlichem Klinikbedarf, Erledigung der Buchführung für Klinik und Arztpraxis sowie Erledigung der Lohnbuchhaltung für Klinik und Praxispersonal.
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