BFH vom 28.07.1983
IV R 103/82
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 4, 4b ;
Fundstellen:
BFHE 139, 376
BStBl II 1984, 60

BFH - 28.07.1983 (IV R 103/82) - DRsp Nr. 1997/15798

BFH, vom 28.07.1983 - Aktenzeichen IV R 103/82

DRsp Nr. 1997/15798

»1. Der Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, daß der vereinbarte Arbeitslohn unüblich niedrig ist, sofern aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf einen mangelnden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen ist. 2. Wird einem Arbeitnehmer-Ehegatten eine Direktversicherung eingeräumt, so ist bei einem Vergleich mit der Behandlung anderer Arbeitnehmer die Höhe seiner Entlohnung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 4, 4b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Ehemann ist Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und betreibt eine HNO-Klinik. Seine Ehefrau ist bei ihm als Wirtschaftsleiterin beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag betrug die Arbeitszeit wöchentlich 25 Stunden; soweit erforderlich sollten unentgeltliche Überstunden geleistet werden. Das Gehalt betrug 1975 360 DM, im Streitjahr 392 DM monatlich. Das vereinbarte Aufgabengebiet umfaßte die Beaufsichtigung des Personals und der Küche, Erstellung der Speisepläne, Einkauf von Lebensmitteln, Arzneimitteln und sämtlichem Klinikbedarf, Erledigung der Buchführung für Klinik und Arztpraxis sowie Erledigung der Lohnbuchhaltung für Klinik und Praxispersonal.