BFH vom 28.09.1971
VIII R 73/68
Normen:
AO § 204 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 468
BStBl II 1972, 176

BFH - 28.09.1971 (VIII R 73/68) - DRsp Nr. 1997/10824

BFH, vom 28.09.1971 - Aktenzeichen VIII R 73/68

DRsp Nr. 1997/10824

»1. Die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden vom 16.06.1964 (BGBl I 1964, 353) vorgeschriebenen AfA-Sätze sind mit Wirkung vom 01.01.1965 an die Stelle der bisherigen AfA-Sätze getreten, sei dies zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen. 2. Ob die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes, das vor dem 01.01.1925 errichtet worden ist, nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. weniger als 40 Jahre beträgt, muß vom FA im Rahmen seiner umfassenden Sachaufklärungspflicht (§ 204 AO) geprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn das FA in den Vorjahren die AfA lediglich nach der betriebsgewöhnlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes höher bemessen hat, es sei denn, daß es nach Treu und Glauben an die bisherige Fallbehandlung gebunden ist.«

Normenkette:

AO § 204 ; EStG § 7 Abs. 4, 5 ;