BFH vom 28.09.1972
VII B 25/71
Fundstellen:
BFHE 107, 94
BStBl II 1973, 17

BFH - 28.09.1972 (VII B 25/71) - DRsp Nr. 1997/11268

BFH, vom 28.09.1972 - Aktenzeichen VII B 25/71

DRsp Nr. 1997/11268

»Erklärt das FG gegen den Widerspruch eines Beteiligten die Hauptsache streitentscheidend für erledigt, ist ein Rechtsbehelf allein gegen die zugleich getroffene Kostenentscheidung unzulässig.«

Die Kostengläubigerin und Beschwerdeführerin hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 10. November 1970, in welchem die ihr zu erstattenden Aufwendungen auf 1.718.59 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1970 festgesetzt worden waren, zu verfügen. Vor Benachrichtigung des Kostenschuldners (Finanzamt - FA -) von der beabsichtigten Vollstreckung teilte die Beschwerdeführerin mit, daß der Erstattungsbetrag Wertstellung vom 11. Dezember 1970 eingegangen sei. Sie erklärte zugleich die Hauptsache für erledigt und beantragte, dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das FA widersprach der Erledigungserklärung. Es habe den zu erstattenden Betrag schon am 2. Dezember 1970 überwiesen. Der Vollstreckungsantrag sei aber erst am 8. Dezember 1970 bei Gericht eingegangen. Das Vollstreckungsbegehren habe sich schon vor Antragstellung erledigt.

Das FG entschied durch Beschluß, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.