BFH vom 28.09.1972
VII E 1/72
Fundstellen:
BFHE 107, 97
BStBl II 1973, 23

BFH - 28.09.1972 (VII E 1/72) - DRsp Nr. 1997/11270

BFH, vom 28.09.1972 - Aktenzeichen VII E 1/72

DRsp Nr. 1997/11270

»1. Ein Rechtsanwalt darf Geschäftsreisen grundsätzlich mit dem eigenen Kraftwagen ausführen. 2. Sind jedoch bei besonders großen Entfernungen die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftwagens im Vergleich zu den Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unverhältnismäßig hoch und ist die Benutzung des eigenen Kraftwagens nicht aus anderen Gründen wirtschaftlich gerechtfertigt, sind Kilometergelder für die Kraftfahrzeugbenutzung insoweit nicht erstattungsfähig, als sie die Kosten der Beförderung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel überschreiten.«

In einer unmittelbar vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geführten Klage wegen Erstattung von Abschöpfungsbeträgen hatte die Kostengläubigerin zum überwiegenden Teil obsiegt. Sie hatte einen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung beauftragt, der eine mündliche Verhandlung vor dem BFH wahrgenommen hatte. Zu diesem Termin war der Rechtsanwalt mit dem eigenen Kraftwagen angereist. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag machte die Kostengläubigerin folgende Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten geltend:

Fahrkosten mit Pkw 1.630 km zu 0,40 DM/km 652,- DM

2 Tage- und Abwesenheitsgelder 100,- DM

Übernachtungskosten für eine Nacht 70,- DM

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Zwischensumme 822,- DM

5,5 v.H. Mehrwertsteuer 45,21 DM

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Summe 867,21 DM.