I. Streitig ist die Höhe der Rückstellungen für Pensionsanwartschaften von Arbeitnehmern der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1975. Die Klägerin, eine AG, hatte in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1974 Rückstellungen für Pensionsanwartschaften in Höhe von X DM gebildet. Bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1975 hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gemäß § 104 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 Y DM zum Abzug zugelassen.
Die hiergegen erhobene Sprungklage, mit der begehrt wurde, den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin um Z DM niedriger festzustellen, blieb ohne Erfolg.
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