BFH vom 28.11.1972
VIII R 40/68
Normen:
EStG § 10d; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 308
BStBl II 1973, 385

BFH - 28.11.1972 (VIII R 40/68) - DRsp Nr. 1997/11451

BFH, vom 28.11.1972 - Aktenzeichen VIII R 40/68

DRsp Nr. 1997/11451

»Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist auch dann nicht zulässig, wenn in einem weiteren Betrieb derselben Einkunftsart des Steuerpflichtigen ein Verlust entstanden ist, der nicht nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG durch Vermögensvergleich, sondern durch Überschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wurde.«

Normenkette:

EStG § 10d; EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Streitig ist der Verlustabzug nach § 10d EStG 1961.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG) und unterhielt außerdem eine eigene Gaststätte. In seiner Steuererklärung für das Jahr 1964 machte er seinen Anteil an dem nicht ausgeglichenen Verlust, den die Gesellschaft im Jahre 1963 erlitten hatte, in Höhe seiner um die sonstigen Sonderausgaben 1964 geminderten Einkünfte 1964 gemäß § 10d EStG als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Verlustabzug ab, weil die negativen Einkünfte aus der Gaststätte im Verlustjahr 1963 nicht durch Vermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, sondern durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden seien. Der Kläger hatte im Verlustentstehungsjahr 1963 nur positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG.