BFH vom 29.01.1971
VI R 159/68
Normen:
EStG § 10b;
Fundstellen:
BFHE 103, 147
BStBl II 1971, 799

BFH - 29.01.1971 (VI R 159/68) - DRsp Nr. 1997/10704

BFH, vom 29.01.1971 - Aktenzeichen VI R 159/68

DRsp Nr. 1997/10704

»Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtstombola sind keine Spenden im Sinne des § 10b EStG und daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG § 10b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger), ein Arbeitnehmer, machte in seiner Einkommensteuererklärung 1964 Aufwendungen für Nietenlose der Hamburger Wohlfahrtstombola (HWT) in Höhe von 57 DM als Sonderausgaben nach § 10b EStG geltend. Die als Belege vorgelegten Nietenlose trugen u.a. die Aufschrift: "Gewinnentscheid: Kein Gewinn - Wir danken für Ihre Spende". - Veranstalterin der staatlich genehmigten Tombola war die Deutsche Hilfsgemeinschaft e.V. . Das Spielkapital betrug 1,5 Mill. DM, die Gewinne 750.000 DM. Die Gewinne bestanden in Sachwerten. Nach einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Bestätigung der Deutschen Hilfsgemeinschaft wurde der Reinertrag der Tombola den satzungsmäßigen Zwecken zugeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen für die Lose nicht als Sonderausgaben an, da der Steuerpflichtige die Lose in Gewinnerziehungsabsicht erworben habe.