BFH - 29.01.1971 (VI R 31/68) - DRsp Nr. 1997/10458
BFH, vom 29.01.1971 - Aktenzeichen VI R 31/68
DRsp Nr. 1997/10458
»1. Aufwendungen für die Anschaffung eines Tonbandgeräts sind bei einem Richter auch dann Kosten der Lebensführung, wenn er das Tonbandgerät unter anderem für dienstliche Zwecke verwendet. 2. Eine Schreibmaschine, die ein Richter ganz überwiegend aus dienstlichen Gründen angeschafft und zu dienstlichen Zwecken benutzt, ist ein Arbeitsmittel. Die Absetzung für Abnutzung gehören voll zu den Werbungskosten.«