BFH - 29.01.1971 (VI R 6/68) - DRsp Nr. 1997/10521
BFH, vom 29.01.1971 - Aktenzeichen VI R 6/68
DRsp Nr. 1997/10521
»1. Erhält ein hauptberuflich tätiger Musiker von seinem Arbeitgeber ein Instrumentengeld und ein Kleidergeld, so sind die Pauschsätze nach Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LStR um das Instrumentengeld und die Pauschsätze nach Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LStR um das Kleidergeld zu kürzen. 2. Bei einem hauptberuflich tätigen Musiker ist ein Tonbandgerät ein Arbeitsmittel; die Absetzungen für Abnutzung für ein solches Wirtschaftsgut sind Werbungskosten. 3. Ein Tonbandgerät ist kein Instrument im Sinn des Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LStR. Absetzungen für Abnutzung für ein Tonbandgerät können daher neben den dort bezeichneten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt werden.«
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