BFH - 29.01.1991 (II R 36/89) - DRsp Nr. 1997/16393
BFH, vom 29.01.1991 - Aktenzeichen II R 36/89
DRsp Nr. 1997/16393
»1. Beim Eigentumsübergang von Grundstücken infolge Verschmelzung von Genossenschaften ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der Wert des Grundstückes, sondern die Gegenleistung (Aufgabe von BFHE 100, 133, BStBl II 1970, 816). 2. Zur Gesamtgegenleistung, die verhältnismäßig nach dem Wert der übergegangenen Grundstücke und dem Wert der Gegenstände, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2GrEStG 1983 fallen, aufzuteilen ist, gehören bei der Verschmelzung von Genossenschaften die auf die übernehmende Genossenschaft übergegangenen Schulden und Lasten sowie die Geschäftsguthaben der Genossen der übertragenden Genossenschaft.«
I.
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