BFH vom 29.03.1972
I R 43/69
Fundstellen:
BFHE 105, 271
BStBl II 1972, 537

BFH - 29.03.1972 (I R 43/69) - DRsp Nr. 1997/11030

BFH, vom 29.03.1972 - Aktenzeichen I R 43/69

DRsp Nr. 1997/11030

»Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten bewirkt keine Gewinnrealisierung, wenn die Kapitalgesellschaft die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter fortführt. Die Gewinnverwirklichung tritt als nachträglicher Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG erst dann in Erscheinung, wenn die Anteile mit Gewinn oder Verlust veräußert werden.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) erbte von ihrem am 23. Juli 1956 verstorbenen Vater Geschäftsanteile an einer GmbH, die Stammeinlagen in Höhe von 12.250 DM entsprachen; das Stammkapital hatte 50.000 DM betragen. Die GmbH war am 1. März 1949 unter Einbringung einer als Einzelunternehmen betriebenen Uhrenfabrik errichtet worden. Am 1. März 1963 hat die Klägerin - so stellte das Finanzgericht (FG) fest - ihre Anteile um 101.033 DM veräußert.