BFH vom 29.03.1983
VIII R 97/82
Normen:
EStG § 22 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 430
BStBl II 1983, 601

BFH - 29.03.1983 (VIII R 97/82) - DRsp Nr. 1997/15683

BFH, vom 29.03.1983 - Aktenzeichen VIII R 97/82

DRsp Nr. 1997/15683

»Erhält ein Abgeordneter zur Abgeltung des durch sein Mandat veranlaßten Aufwandes (pauschale) Aufwandsentschädigungen, so ist gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG der Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Dabei erfaßte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) u.a. Abgeordnetenbezüge des Klägers (vgl. § 22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, eingefügt durch Art.II des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages -AbgG- vom 18. Februar 1977, BGBl I 1977, 297). Dem Begehren der Kläger, hiervon einen Betrag in Höhe von 2.475 DM abzusetzen, der auf Bezirksebene zur persönlichen Werbung für den Kläger aufgewandt worden war, entsprach das FA nicht. Es vertrat dazu die Auffassung, der Abzug sei gemäß § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil § 7 des im Streitfall anzuwendenden Berliner Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 21. Juli 1978 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin -GVBl- 1978, 1497) für Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses eine steuerfreie Kostenpauschale vorsehe.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.