Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) war aufgrund einer Tarifvereinbarung über die "Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" vom Dezember 1971 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten Höhe zuzuwenden. Sie leistete diese Sonderzahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) und danach als Weihnachtsgeld. Im Streitjahr hatte die Klägerin 50jähriges Betriebsjubiläum. Aus diesem Anlaß zahlte sie ihren Arbeitnehmern statt eines Weihnachtsgeldes eine "Jubiläumszuwendung". Die Höhe dieser Zuwendung und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Klägerin behielt auf die gezahlten Zuwendungen keine Lohnsteuern und keine Kirchenlohnsteuern ein.
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