BFH vom 29.04.1983
VI S 10/82
Normen:
EStG § 40 Abs. 1, § 42d;
Fundstellen:
BFHE 138, 379
BStBl II 1983, 517

BFH - 29.04.1983 (VI S 10/82) - DRsp Nr. 1997/15648

BFH, vom 29.04.1983 - Aktenzeichen VI S 10/82

DRsp Nr. 1997/15648

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege nach § 42d EStG die für mehrere Arbeitnehmer nachzufordernde Lohnsteuer unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes ermittelt werden darf.«

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 1, § 42d;

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) war aufgrund einer Tarifvereinbarung über die "Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens" vom Dezember 1971 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern betriebliche Sonderzahlungen in einer festgelegten Höhe zuzuwenden. Sie leistete diese Sonderzahlungen in den Jahren vor dem Streitjahr (1975) und danach als Weihnachtsgeld. Im Streitjahr hatte die Klägerin 50jähriges Betriebsjubiläum. Aus diesem Anlaß zahlte sie ihren Arbeitnehmern statt eines Weihnachtsgeldes eine "Jubiläumszuwendung". Die Höhe dieser Zuwendung und die Nichtzahlung eines Weihnachtsgeldes war in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Klägerin behielt auf die gezahlten Zuwendungen keine Lohnsteuern und keine Kirchenlohnsteuern ein.