BFH vom 29.06.1972
V R 9/71
Fundstellen:
BFHE 107, 1
BStBl II 1972, 952

BFH - 29.06.1972 (V R 9/71) - DRsp Nr. 1997/11254

BFH, vom 29.06.1972 - Aktenzeichen V R 9/71

DRsp Nr. 1997/11254

»Das Ausbleiben des ordnungsmäßig geladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung, es sei denn, daß das persönliche Erscheinen angeordnet war.«

I. Der Kläger und Revisionskläger wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) durch Bescheid vom 2. Februar 1968 zur Haftung für Schulden der Fa. L KG (KG) aus der Umsatzsteuer-Vorauszahlungspflicht für Juni bis Dezember 1966 in Höhe von ...DM und für Säumniszuschläge in Höhe von ...D herangezogen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Anfechtungsklage. Das Finanzgericht (FG) hat diesen Rechtsbehelf auf Grund mündlicher Verhandlung abgewiesen. Zu diesem Termin war der Kläger auf eine durch Niederlegung bei der Postanstalt durchgeführte Zustellung der Ladung nicht erschienen. Zur Begründung der Entscheidung hat das FG ausgeführt:

Die KG sei am 31. Dezember 1966 aufgelöst worden. In dem vom Haftungsbescheid erfaßten Zeitraum habe die KG zunächst keine Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgegeben. Lediglich für Dezember 1966 sei eine Voranmeldung mit einem auf ...DM berechneten Steuerbetrag eingegangen. Für die übrige Zeit habe das FA die entstandene Steuerschuld auf ...DM geschätzt. Die KG habe von diesen Schulden nichts bezahlt.